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Frankreich konkretisiert E-Invoicing-Pflicht ab 2026 – mit 10 wichtigen Vereinfachungen

Frankreich ist bei der Einführung verpflichtender elektronischer Rechnungs- und Meldeprozesse im B2B-Bereich längst kein Testlabor mehr – sondern Vorreiter. Die flächendeckende E-Invoicing- und E-Reporting-Pflicht ab dem 1. September 2026 rückt näher. Doch anstatt blind auf Vollgas zu setzen, zeigt der französische Gesetzgeber Augenmaß: Mit den nun 10 offiziell angekündigten Vereinfachungen und Ausnahmen wird der Übergang für Unternehmen entschärft – ohne das Ziel eines modernen, digitalen Umsatzsteuersystems aus den Augen zu verlieren.

2026 kommt – aber nicht mit der Brechstange

Frankreich verfolgt mit seiner Reform einen klaren Plan: Die digitale Transformation der steuerrelevanten Geschäftsprozesse – und zwar verpflichtend, strukturiert und zentralisiert. Im Zentrum steht das „Portail Public de Facturation“ (PPF), das als staatliches Rechnungsportal fungiert. Rechnungen werden über zugelassene Plattformen (PAs) eingereicht, geprüft und weitergeleitet. Dieser Dreiklang aus Validierung, Meldung und Archivierung ist die Grundlage für das kommende Kontrollsystem – vergleichbar mit den Plänen der EU im Rahmen der ViDA-Initiative.

Doch nun hat das französische Finanzministerium deutlich gemacht: Die Regeln bleiben, aber sie werden an vielen Stellen praxisnäher.

Das steckt hinter den 10 neuen Vereinfachungen

Um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu verringern, hat Frankreich ein Maßnahmenpaket vorgelegt, das sowohl Meldestrukturen als auch Sonderfälle adressiert. Die folgende Übersicht zeigt, welche Änderungen ab 2026 (bzw. teils bis 2027) gelten sollen:

Erleichterungen auf einen Blick

  1. Wegfall der Zeilenmeldungen bei internationalen Eingangsrechnungen
    Keine detaillierte Positionsauflistung mehr im E-Reporting bei grenzüberschreitenden Rechnungen.

  2. Transaktionszählung wird abgeschafft
    B2C-Transaktionen müssen nicht mehr gezählt und gemeldet werden.

  3. „Leermeldungen“ entfallen vollständig
    In umsatzsteuerfreien Zeiträumen ist keine separate Nullmeldung mehr notwendig.

  4. Zusätzliche Datenfelder gestrichen
    Unternehmen müssen nicht mehr über die gesetzlich geforderten Felder hinaus berichten.

  5. Wegfall der Reportingpflicht für Drittlandgeschäfte
    Für Leistungen außerhalb der EU entfällt die E-Reporting-Verpflichtung.

  6. Vereinfachte Margenbesteuerung bei B2C-Geschäften
    Die Steuer auf Margen kann zunächst vereinfacht gemeldet und später regulär korrigiert werden.

  7. Keine Strafen für Unternehmen ohne SIREN-Nummer
    Firmen ohne französische Steuernummer werden nicht automatisch sanktioniert, wenn sie nicht im Empfängerregister stehen.

  8. Schonfrist für SIREN-Firmen mit fehlendem Verzeichniseintrag
    Wer zwar registriert ist, aber noch nicht im „Annuaire“ auftaucht, erhält zeitliche Kulanz.

  9. Aufschub bis 09/2027 für nicht-etablierte Unternehmen mit Inlandsumsätzen
    Firmen ohne Sitz in Frankreich, aber mit steuerpflichtigen Geschäften dort, haben mehr Zeit.

  10. Auch innergemeinschaftliche Umsätze nicht-ansässiger steuerpflichtiger Unternehmen erhalten Aufschub
    Gleiches gilt für EU-Transaktionen solcher Unternehmen – zur Förderung praktikabler Lösungen.

Was bedeutet das für international tätige Unternehmen?

Die Richtung ist klar: Frankreich setzt auf ein zentrales, kontrolliertes, aber zugleich praktikables System – und ist damit Vorreiter für viele Länder in Europa. Unternehmen mit Verbindungen nach Frankreich sollten die neuen Spielregeln nicht unterschätzen, aber auch nicht fürchten – vor allem, wenn sie auf verlässliche Technologiepartner setzen.

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