Richtlinien, Gesetze & Verordnungen
zur eRechnung in Deutschland und Europa
Neben der deutschen Gesetzbegung auf Landes- und Bundesebene zur elektronischen Rechnungsstellung an die Verwaltung existieren auch auf europäischer Ebene zahlreiche Grundlagen zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsaustauschs in den Mitgliedsländern.
Mit den Fortschritten rund um die europäische ViDA-Initiative kommen zudem ständig weitere nationale und internationale Gesetzestexte hinzu, die wir gerne regelmäßig an dieser Stelle für Sie aktualisieren.
Rechtsgrundlagen zur eRechnung in Europa
- Gültigkeit: veröffentlicht am 16.04.2014 und in Kraft getreten am 26.05.2014
- Geltungsbereich: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, B2G
- Herkunft: EU
Die Richtlinie 2014/55/EU für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Auftraggebern wurde erlassen, um elektronische Rechnungen im EU-Raum zu standardisieren und so den Austausch innerhalb der EU zu erleichtern. Öffentliche Auftragsvergaben sollten dementsprechend effizienter, transparenter und wettbewerbsfähiger werden, wohingegen Verwaltungskosten gesenkt werden sollten. Öffentliche Auftraggeber in der EU wurden deshalb dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen zu akzeptieren und zu verarbeiten. Das hat zur Folge, dass heutzutage Lieferanten, die Geschäfte mit öffentlichen Stellen in der EU tätigen, ihre Rechnungen in elektronischer Form einreichen können – oftmals sogar müssen. Hier hatte man den Mitgliedsstaaten absichtlich einen gewissen Spielraum gelassen, welcher durch die föderale Gesetzgebungsstruktur in Deutschland beispielsweise zu zahlreichen unterschiedlichen Ausprägungen der „E-Rechnungspflicht“ im B2G-Bereich geführt hat. Ein Umstand, der sich auch in der Vielzahl unterschiedlicher E-Rechnungs-Gesetze und Verordnungen auf deutscher Landesebene widerspiegelt.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht musste bis spätestens 27.11.2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Form von nationalen Gesetzen und Vorschriften erfolgen.
- Gültigkeit: veröffentlicht am 28.06.2017
- Geltungsbereich: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, B2G
- Herkunft: Europäisches Komitee für Normung (CEN) im Auftrag der Europäischen Kommission
Die europäische Norm EN 16931 definiert die Kernelemente einer elektronischen Rechnung in einem semantischen Datenmodell und soll damit einen länderübergreifenden Austausch von elektronischen Rechnungsdokumenten in Europa ermöglichen. Ergänzt wird die europäische Norm durch branchen- oder länderspezifische Erweiterungen, den sogenannten Core Invoice Usage Specifications (CIUS).
Die bekannteste nationale „Erweiterung“ der europäischen Vorgaben in Deutschland ist die XRechnung – doch auch der deutsche ZUGFeRD-Standard in allen Versionen ab 2.0 entspricht den europäischen Vorgaben und ist daher dazu geeignet, elektronische Rechnungen im Sinne der Richtlinie 2024/55/EU auszutauschen.
Rechtsgrundlagen zur eRechnung in Deutschland
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 27.11.2018
- Geltungsbereich: Bund, B2G
- Herkunft: Deutschland
Mit dem E-Rechnungsgesetz wurde eine verbindliche Rechtsgrundlage für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen durch öffentliche Auftraggeber des Bundes geschaffen, die unter anderem im bereits bestehenden E-Government-Gesetz verankert wurde. Damit wurden die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU in nationales Recht auf Bundesebene umgesetzt, welche später in der E-Rechnungsverordnung (ERechV) des Bundes noch einmal präzisiert wurden.
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.08.2013
- Geltungsbereich: Bund, B2G
- Herkunft: Deutschland
Das E-Government-Gesetz wurde eingeführt, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung zu fördern und zu erleichtern. Es zielte bereits in seiner ursprünglichen Fassung darauf ab, Verwaltungsverfahren effizienter, schneller und benutzerfreundlicher zu gestalten. Das Gesetz soll damit die Digitalisierung der Verwaltung vorantreiben und so zu einer Modernisierung der öffentlichen Dienstleistungen beitragen.
Mit den Änderungen bzw. Ergänzungen im Rahmen des E-Rechnungsgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2018 wurde mit dem E-Government-Gesetz der rechtliche Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor in Deutschland geschaffen.
Einige Hauptpunkte in Bezug auf die eRechnung im E-Government-Gesetz sind:
- Elektronisches Format: Die eRechnung muss in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format eingereicht werden, was die automatische Verarbeitung und Überprüfung der Rechnung erleichtert.
- Zugangspunkte: Das Gesetz sieht die Einrichtung von zentralen Zugangspunkten vor, über die eRechnungen an öffentliche Auftraggeber gesendet werden können.
- Pflicht zur Annahme: Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind verpflichtet, eRechnungen anzunehmen und zu verarbeiten.
Wichtig: Die genauen Anforderungen und Fristen für die Umsetzung der eRechnung können aufgrund der föderalen Strukturen in Deutschland je nach Bundesland und Behörde variieren, wie die Liste der zahlreichen Landesverordnungen und -gesetze zur eRechnung zeigt.
Das E-Government-Gesetz hat jedoch den allgemeinen Rahmen für die Einführung und Nutzung der eRechnung im öffentlichen Sektor in Deutschland geschaffen.
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 27.11.2020
- Geltungsbereich: Bund, B2G
- Herkunft: Deutschland
Rechnungssteller müssen laut E-Rechnungsverordnung elektronische Rechnungen an Rechnungsempfänger des Bundes ausstellen und übermitteln. Rechnungsempfänger müssen diese elektronischen Rechnungen über ein Verwaltungsportal empfangen. Außerdem sollen Rechnungssteller und Rechnungssender den Datenaustauschstandard XRechnung verwenden, es sei denn, ein anderer Standard erfüllt ebenfalls die europäische Norm.
Elektronische Rechnungen an Rechnungsempfänger des Bundes müssen zudem bestimmte Informationen wie Leitweg-Identifikationsnummer, Bankdaten, Zahlungsbedingungen und Kontaktinformationen des Rechnungsstellers enthalten. Zusätzliche Angaben wie Lieferantennummer und Bestellnummer sind ebenfalls erforderlich, wenn sie bereits bei der Beauftragung erhalten wurden.
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.01.2022
- Geltungsbereich: Baden-Württemberg, B2G
- Herkunft: Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen grundsätzlich verpflichtend, wenn Leistungen für die öffentliche Verwaltung erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um geheimhaltungsbedürftige Daten, Bar- und Sofortzahlungen oder Rechnungen unter 1.000 Euro handelt oder der Rechnungsaussteller/Rechnungsempfänger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist. Auch ausgenommen sind eRechnungen bei Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland und wenn Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügen.
- Format: XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: Serviceportal Baden-Württemberg
- Übertragungswege: Upload, E-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020 und erneuert zum 01.08.2023
- Geltungsbereich: Bayern, B2G
- Herkunft: Freistaat Bayern
In Bayern sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form anzunehmen und zu verarbeiten. Ausnahme bilden dabei Rechnungen bis zu 1.000 Euro netto ohne die Umsatzsteuer. Bayerische Unternehmen sind dagegen nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber zu senden.
- Format: Standard nach XRechnung
- Plattform: Keine
- Übertragungswege: E-Mail an Empfänger
- Rechnungsinhalte: Identifikationskennzeichen, Zahlungsbedingungen, Bankverbindung Empfänger, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.08.2021
- Geltungsbereich: Bremen, B2G
- Herkunft: Freie Hansestadt Bremen
In Bremen ist es obligatorisch für Auftragnehmer, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber auszustellen. Öffentliche Auftraggeber sind wiederum verpflichtet, elektronische Rechnungen zu empfangen und verarbeiten. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um geheimhaltungsbedürftige Daten handelt oder bei Direktaufträgen nach der Unterschwellenvergabeordnung.
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.08.2021
- Geltungsbereich: Berlin, B2G
- Herkunft: Berlin
In Berlin besteht keine Pflicht für Rechnungssteller, ihre Rechnungen elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Öffentliche Auftraggeber dagegen müssen elektronische Rechnungen verpflichtend empfangen und verarbeiten.
- Format: Standard nach XRechnung
- Plattform: OZG-RE
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Leitweg-Identifikationsnummer, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.04.2020
- Geltungsbereich: Brandenburg, B2G
- Herkunft: Brandenburg
Auftraggeber sind verpflichtet, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherzustellen, sofern für die Erfüllung von Aufträgen im Oberschwellenbereich die Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um geheimhaltungsbedürftige Daten handelt. Auftragnehmer müssen aber nicht zwingend elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber erstellen und übermitteln.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: OZG-RE
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer und Aktenzeichen, sofern vorhanden)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.01.2022
- Geltungsbereich: Hamburg, B2G
- Herkunft: Freie und Hansestadt Hamburg
Alle Vertragspartner von öffentlichen Auftraggebern sind in Hamburg verpflichtet, Rechnungen elektronisch zu übermitteln. Das gilt in der Regel ab einem Nettobetrag von 1.000 Euro bei Lieferung und Leistung, ab 3.000 Euro bei Bauleistungen. Öffentliche Auftraggeber sind dabei verpflichtet, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherzustellen. Ausnahmen bilden bestimmte Auftragsarten, soweit diese nur geringfügige Bedeutung haben, Rechnungen mit geheimhaltungsbedürftigen Daten und bei unzumutbarer Härte.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: Hamburg Service – E-Rechnungsportal
- Übertragungswege: E-Mail, E-Rechnungsportal, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: keine Angabe
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020
- Geltungsbereich: Hessen, B2G
- Herkunft: Hessen
In Hessen sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form anzunehmen und zu verarbeiten. Ausgenommen sind dabei Bar und Sofortzahlungen, unzumutbare Härte, Rechnungen bis 1.000 Euro netto ohne Umsatzsteuer und bei Verfahren von Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Bislang sind Unternehmen in Hessen nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber zu übermitteln. Diese Regelung wird jedoch zum 18. April 2024 geändert. Ab diesem Zeitpunkt müssen Lieferanten dann zwingend elektronische Rechnungen an die öffentlichen Auftraggeber stellen.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: OZG-RE
- Übertragungswege: Weberfassung, Upload, E-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Identifikationsnummer, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 29.06.2021, aber §8 erst am 01.04.2023
- Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern, B2G
- Herkunft: Mecklenburg-Vorpommern
Rechnungssteller müssen unabhängig vom Auftragswert Rechnungen in einem elektronischen Format an Rechnungsempfänger ausstellen und übermitteln. Auftraggeber sind verpflichtet, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherzustellen. Ausgenommen sind Rechnungen mit geheimhaltungsbedürftigen Daten.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: OZG-RE
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020
- Geltungsbereich: Niedersachsen, B2G
- Herkunft: Niedersachsen
In Niedersachsen besteht keine Pflicht für Rechnungssteller, ihre Rechnungen elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Öffentliche Auftraggeber dagegen müssen elektronische Rechnungen verpflichtend empfangen und verarbeiten. Das Land Niedersachsen stellt für öffentliche Stellen mit dem Zentralen eRechnungseingang Niedersachsen (ZeRN) eine Plattform zur Verfügung, über die niedersächsische Auftraggeber elektronische Rechnungen entgegennehmen können. Öffentlichen Auftraggebern, die an ZeRN angebunden sind, können E-Rechnungen über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) zugesendet werden. Ist das nicht der Fall, muss der Übermittlungskanal beim Auftraggeber erfragt werden. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber ZeRN nutzt oder nicht, muss im Voraus die Leitweg-ID vom Auftraggeber abgefragt werden.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: NAVO
- Übertragungswege: E-Mail, Webupload, Weberfassung, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, De-Mail-Adresse oder E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer und eine dem Rechnungsempfänger von der zuständigen Stelle zugeteilte Leitweg-Identifikationsnummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 01.04.2020
- Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen, B2G
- Herkunft: Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen besteht keine Pflicht für Rechnungssteller, ihre Rechnungen elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Öffentliche Auftraggeber dagegen müssen elektronische Rechnungen verpflichtend empfangen und verarbeiten. Ausnahmen bilden Direktaufträge ohne Vergabeverfahren und Rechnungen mit geheimhaltungsbedürftigen Daten.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: NRW
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Identifikationsnummer, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer, Bestellnummer und Kostenzuordnung)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020
- Geltungsbereich: Rheinland-Pfalz, B2G
- Herkunft: Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz sind Rechnungssteller nicht zum Erstellen und Übermitteln von Rechnungen in elektronischer Form verpflichtet. Öffentliche Auftraggeber allerdings müssen zwingend dazu im Stande sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Davon nicht betroffen sind Rechnungen mit geheimhaltungsbedürftigen Daten. Ab dem 01.01.2024 ist jedoch auch für Lieferanten eine E-Rechnungspflicht geplant.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: Zentraler E-Rechnungseingang RLP
- Übertragungswege: E-Mail, Upload, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: keine Angaben
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 31.07.2020
- Geltungsbereich: Saarland, B2G
- Herkunft: Saarland
Im Saarland sind Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber zu senden. Dazu wird dieselbe zentrale Plattform für den E-Rechnungseingang verwendet wie in Rheinland-Pfalz. Auch öffentliche Auftraggeber sind dazu verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form anzunehmen und zu verarbeiten. Ausnahme bilden dabei Bar und Sofortzahlungen, unzumutbare Härte, Rechnungen bis 1.000 Euro netto ohne Umsatzsteuer, geheimhaltungsbedürftigen Daten und wenn Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügen.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: Zentraler E-Rechnungseingang RLP
- Übertragungswege: E-Mail, Upload, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Keine Angaben
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020
- Geltungsbereich: Sachsen, B2G
- Herkunft: Sachsen
In Sachsen gibt es keine Verpflichtung für Rechnungssteller, ihre Rechnungen in elektronischer Form zu erstellen und zu übermitteln. Im Gegensatz dazu sind öffentliche Auftraggeber in Sachsen dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen zu empfangen und die erforderlichen Verarbeitungsprozesse dafür bereitzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Rechnungen mit geheimhaltungsbedürftigen Daten.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: ZRE oder OZG-RE
Welche Rechnungseingangsplattform zu nutzen ist, kann über den zugrundliegenden Auftrag oder direkt beim Rechnungsempfänger ermittelt werden.
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020
- Geltungsbereich: Sachsen-Anhalt, B2G
- Herkunft: Sachsen-Anhalt
Für Rechnungssteller in Sachsen-Anhalt ist es nicht obligatorisch, ihre Rechnungen elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Für öffentliche Auftraggeber besteht dagegen die Pflicht, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Von dieser Regelung ausgenommen sind Rechnungen, die geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: E-Rechnungsportal Sachsen-Anhalt
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 18.04.2020
- Geltungsbereich: Schleswig-Holstein, B2G
- Herkunft: Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gibt es keine zwingende Anforderung an Rechnungssteller, ihre Rechnungen in elektronischer Form zu erstellen und zu übermitteln. Andersrum müssen öffentliche Auftraggeber den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherstellen. Rechnungen, die geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, stellen eine Ausnahme von dieser Regel dar.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: E-Rechnungsportal Schleswig-Holstein
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer)
- Gültigkeit: in Kraft getreten am 27.11.2019
- Geltungsbereich: Thüringen, B2G
- Herkunft: Thüringen
In Thüringen ist das Ausstellen und Übermitteln einer elektronischen Rechnung für Rechnungssteller nicht verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber dagegen müssen eRechnungen verpflichtend empfangen und verarbeiten. Nicht betroffen davon sind Rechnungen mit geheimhaltungsbedürftigen Daten.
- Format: Standard nach XRechnung oder weitere Standards gemäß Norm EN 16931
- Plattform: OZG-RE
- Übertragungswege: Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
- Rechnungsinhalte: Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (Zusatz, wenn bei Beauftragung übermittelt: Lieferantennummer)
- Gültigkeit: Regierungsentwurf, tritt voraussichtlich am 01.01.2024 in Kraft
- Geltungsbereich: deutschlandweit, B2B
- Herkunft: Deutschland
Das Wachstumschancengesetz in Deutschland sieht vor, dass elektronische Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) zukünftig verpflichtend werden. Dieser Schritt ist im Kontext der ViDA-Initiative der EU zu sehen, in deren Rahmen europaweit ein elektronisches Meldesystem zur Umsatzsteuer eingeführt werden soll, das die bisherige „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) ersetzen – und den länderübergreifenden Umsatzsteuerbetrug damit deutlich erschweren – soll.
Ab dem Jahr 2025 soll daher eine klare Unterscheidung zwischen elektronischen Rechnungen und anderen Rechnungsformen getroffen werden. Eine elektronische Rechnung ist dabei definiert als eine Rechnung, die in einem spezifischen, strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird.
Für Unternehmen soll es zwar Übergangsregelungen geben, die bis zum Jahr 2027 gelten. Ab dem Jahr 2028 müssen jedoch alle Rechnungen im B2B-Bereich dann elektronisch (und den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechend) ausgetauscht werden.
Es ist für Unternehmen ratsam, sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und entsprechende Systeme und Prozesse anzupassen, um eine reibungslose Umstellung sicherzustellen. Im Fokus stehen sollte dabei jedoch nicht der reine Empfang und Versand EU-konformer eRechnungen – denn schließlich geht es dem Gesetzgeber bei der Einführung der verbindlichen eRechnung im B2B-Bereich vornehmlich um die elektronische Übermittlung der relevanten Steuerdaten, auch bekannt als Tax Reporting.