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eRechnungspflicht auf der Zielgeraden: Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromiss zum Wachstumschancengesetz

In der Nacht zwischen dem 21. und 22. Februar 2024 kam es im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anscheinend zu einem Kompromiss. Das in seinem Umfang reduzierte Wachstumschancengesetz (WCG) bietet nun ein Entlastungspaket von etwas mehr als drei Milliarden Euro für die deutsche Wirtschaft. Ursprünglich war im Sommer 2023 noch von bis zu sieben Milliarden die Rede.

Wie bereits in den letzten Monaten beobachtet, kam einem besonders zukunftsträchtigen Aspekt der zahlreichen „Baustellen“ im WCG auch bei den neuerlichen Beratungen nur wenig Aufmerksamkeit zu: Denn weitestgehend unbeachtet von politischer Diskussion und interessierter Öffentlichkeit befindet sich ja auch die Novellierung des Umsatzsteuergesetzes zur Einführung der verpflichtenden eRechnung im B2B-Bereich noch immer in „geiselhaftähnlicher“ Wartestellung, bis das WCG endlich eine insgesamt zustimmungsfähige Mehrheit erhält.

Und diese Neuerung im Umsatzsteuergesetz könnte schon bald zu signifikanten Steuermehreinnahmen führen. Expertenschätzungen zufolge könnten durch die Umstellung auf eRechnungen jährliche Mehrerträge in zweistelliger Milliardenhöhe für die Staatskassen generiert werden. Das liegt daran, dass der elektronische Rechnungsaustausch eine effizientere Kontrolle des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung ermöglicht, wodurch die Umsatzsteuerlücke in Deutschland erheblich verringert werden könnte.

Hier noch einmal die wichtigsten Punkte zur verpflichtenden eRechnung in Deutschland – an denen inhaltlich keine Änderungen für den Kompromiss vorgenommen werden mussten:

Start und Zeitplan der eRechnungspflicht bleibt unverändert

Ab dem 1. Januar 2025 soll die Annahme von eRechnungen, die dem EN16931-Standard entsprechen, für alle deutschen B2B-Transaktionen obligatorisch werden. Die bisherige Bevorzugung von Papierrechnungen entfällt (schrittweise). Ebenso erübrigt sich die Notwendigkeit, eine Zustimmung für den Empfang normgerechter eRechnungen einzuholen.

Impact

Diese Regelung markiert einen signifikanten Fortschritt in der Digitalisierung der Geschäftsprozesse und könnte Deutschland im internationalen Wettbewerb stärken.

Es gibt aber natürlich Ausnahmen und Übergangsregelungen:

So sind Rechnungen für kleine Beträge bis 250 € und Fahrausweise von dieser Regel ausgenommen, ebenso Rechnungen, die an Verbraucher gehen.

Bis zum Jahreswechsel 2026/2027 dürfen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen und eRechnungen in nicht standardisierten Formaten ausstellen.

Wie geht es nun weiter?

Der erfolgreiche Abschluss dieses Kompromisses hängt nun von der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats ab. Während die Annahme durch den Bundestag als wahrscheinlich gilt, bleibt die Entscheidung im Bundesrat ungewiss. Insbesondere wegen der weiterhin offenen Fragen, etwa zur Regelung des "Agrar-Diesels".

Diese Entwicklungen sind ein klarer Indikator für die Bedeutung der Digitalisierung im Finanzsektor und zeigen, wie gesetzliche Anpassungen erhebliche finanzielle und betriebliche Vorteile mit sich bringen können.

Bis zum 1. Januar 2028 müssen jedoch nur Rechnung stellende Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro die Regelungen zur eRechnung vollumfänglich umsetzen. Liegt der Umsatz darunter, ist die „Schonfrist“ auch für kleinere Betriebe erst nach diesem Datum vorbei.

Für bestehende EDI-Systeme, die noch nicht den Anforderungen entsprechen, wird eine Übergangsfrist bis Ende 2027 eingeräumt.

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Portrait Lars Becher

Über den Autor

Lars Becher ist Key Account Manager und Subject Matter Expert für eInvoicing und CTC im Traffiqx-Netzwerk bei b4value.net. Er verantwortet als Trainer auch nicht-technische Trainings unterschiedlicher Art und Weise für die Traffiqx-Provider. Seinen Master of Arts (MA) absolvierte er auf der Hochschule Worms.


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